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DELEGATIONSRECHT BEI SACHVERSTÄNDIGEN
Arbeiten zu delegieren, gehört mit Sicherheit zu Aufgaben, die wir alle in unserem Leben schon einmal umgesetzt haben. Auch Sachverständige delegieren Aufgaben hin und wieder an Andere ab. Doch inwieweit haben Sachverständige eigentlich ein Delegationsrecht?
Ob Sachverständige auch jemand anderes mit ihren Aufgaben beauftragen können, beschäftigte vor einigen Jahren den Bundesgerichtshof (BGH). Im besagten Fall übertrug der Sachverständige die Exploration auf eine erfahrene Hilfskraft. Vorab sei schon einmal erwähnt, dass das zuständige Landgericht zuerst einer ganz anderen Meinung, als der BGH war.
Dieser meinte in der Begründung:
“… Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, es sei unbedenklich, dass die unter anderem mit der Schuldfähigkeitsbegutachtung beaufragte psychiatrische Sachverständige Dr. K. die Durchführung einer Exploration des „Angeklagten einer erfahrenen Hilfskraft mit der Qualifikation einer Diplom-Psychologin übertragen hat.“ Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird (vgl. Schmid, Krank oder böse)? Die Schuldfähigkeit und die Sanktionenindikation dissozial persönlichkeitsgestörter Straftäter und delinquenter “Psychopaths”, sowie die Zusammenarbeit von Jurisprudenz und Psychiatrie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit, 2009, S. 479; Schnoor, Beurteilung der Schuldfähigkeit – eine empirische Untersuchung zum Umgang der Justiz mit Sachverständigen, 2009, S. 125 ff.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 337; s. auch § 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen muss – jedenfalls soweit dies überhaupt möglich ist (vgl. BGHSt 44, 26, 32) – eine Exploration des Probanden durch den Sachverständigen einschließen. Dabei handelt es sich um die zentrale Untersuchungsmethode. Deren Ergebnisse kann der gerichtliche Sachverständige nur dann eigenverantwortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen hat. Dies gilt erst recht, wenn bei der Exploration auch Mimik und Gestik des Probanden aufgefasst werden. Eine Delegation der Durchführung dieser Untersuchung an eine Hilfsperson scheidet daher aus.” Sachverständige können solch wichtige Tätigkeiten eben nicht auf andere Person delegieren, selbst wenn diese Person über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Vom BGH wurde zudem auch die Würdigung des Sachverständigengutachtens seitens des Landgerichtes beanstandet. Leider jedoch ohne Erfolg, da das Urteil nicht auf den Rechtsfehlern beruhte, die der BGH festgestellt hat. Dennoch ist das fehlende Delegationsrecht ein Angriffspunkt für Sachverständigengutachten.