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Das Deutsche Sachverständigen Magazin proXPERTS
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CORONA-HILFE AUCH FÜR SACHVERSTÄNDIGE ?

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Sachverständige und Gutachter gehören oftmals zu den freien Berufen, die nur wenig von den Corona-Hilfen profitieren konnten. Denn das, durch die Bundesregierung beschlossene, Corona-Notpaket sah in den meisten Fällen keine finanzielle Unterstützung für Freiberufler vor.

Ende März wurde durch die Bundesregierung das sogenannte Corona-Notpaket auf den Weg gebracht. Viele Selbstständige und Freiberufler, darunter sicherlich auch zahlreiche Gutachter und Sachverständige atmeten auf. Schließlich würde nun, in dieser schwierigen Zeit, zumindest eine finanzielle Entschädigung beantragt werden können. Doch die Ernüchterung traf die Betroffenen dann umso mehr. Obwohl die Corona-Hilfe auch als Möglichkeit für Kleinunternehmer angepriesen wurde, gab es dennoch einen Haken. Denn anders als angenommen, sollte diese finanzielle Hilfe des Staates nicht zur Deckung des eigenen Lebensunterhaltes genutzt werden, sondern zur Tilgung von betrieblichen Ausgaben wie der Miete für Geschäftsräume etc. Selbst die Beiträge für die Krankenkasse können von dieser Hilfe nicht bestritten werden.

Wer als Sachverständiger also keine nennenswerten betrieblichen Ausgaben nachweisen kann, weil beispielsweise grundlegend im Homeoffice gearbeitet wird, hat auch keinen Anspruch auf diese Hilfe. Mit dieser Aussage standen die meisten Freiberufler wieder vor dem Nichts. Und während die letzten Monate vielleicht noch mit finanziellen Rücklagen bestritten werden konnten, neigen sich dieser auch langsam dem Ende zu. Aber vor allem jetzt, wo die Wirtschaft langsam wieder hochgefahren wird und man sich verstärkt auf neue Kunden und um weitere Aufträge kümmern möchte, werden viele Sachverständige und Gutachter von der finanziellen Last nahezu erdrückt.

Beschränkte Möglichkeiten von staatlicher Seite

Als Sachverständiger können Sie nur von wenigen staatlichen Hilfen profitieren. Ohne betriebliche Ausgaben fällt die Corona-Hilfe schon einmal weg. Eine weitere Möglichkeit, die auch immer wieder in den Medien angepriesen wurde, waren die speziellen Kredite der Kfw-Bank. Diese Überbrückungskredite dienen dazu, die Existenzangst zu lindern. Doch ist es wirklich eine Verbesserung oder Minderung der existenziellen Angst, wenn ein Kredit aufgenommen wird, um die monatlichen Kosten zu decken? Schließlich muss auch dieser irgendwann einmal zurückgezahlt werden. In einer Krise wie dieser, sollten die finanziellen Belastungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Aufnahme eines Kredites ist in diesem Fall eher kontraproduktiv zu betrachten.

Doch welche Optionen haben Sachverständige und Gutachter nun? Die schlechte Nachricht gleich vorweg: Nicht viele. Wie auch viele andere Freiberufler und Selbstständige können Sie Hilfe zum Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld II) beantragen. Das Antragsverfahren soll in den vergangenen Monaten vereinfacht worden sein und auch eine Vermögensprüfung würde angeblich erst einmal nicht stattfinden. Damit solle gewährleistet werden, dass Betroffene auch Geld bekommen, die es wirklich benötigen. Zusätzlich werden bei dieser staatlichen Hilfe auch die Kosten für Unterkunft und Heizung in vollem Umfang anerkannt. Die eigene Selbstständigkeit muss für den Zeitraum der Bewilligung nicht aufgegeben werden.

Wer keinen Antrag stellen möchte, kann zudem bei der Krankenkasse nachfragen, ob die monatlichen Beiträge gestundet oder gekürzt werden können. Bei der gesetzlichen Krankenkasse ist beispielsweise oftmals eine Karenzzeit von drei Monaten möglich. Dennoch muss auch während dieser Zeit ein monatlicher Mindestbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Dieser beträgt im Durchschnitt 200 Euro. Bei der privaten Kranken- und Pflegeversicherung lohnt sich ebenfalls das Gespräch. Auch in diesem Fall ist es möglich eine Stundung oder Reduzierung der monatlichen Beiträge zu erzielen.

Zusätzlich können auch die laufenden Vorauszahlungen an das Finanzamt angepasst oder gestundet werden. Dazu ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Für diesen Antrag muss nachgewiesen werden, dass sich das Einkommen bereits vermindert hat oder sich in Zukunft noch weiter vermindern wird. Allerdings kann die Bearbeitung sehr lange dauern. Aus diesem Grund empfiehlt es sich in diesem Zusammenhang zeitgleich einen „Antrag auf zinslose technische Stundung“ zu stellen. Auf diese Weise können Sie verhindern, dass Sie den ursprünglichen Steuerbetrag zahlen müssen, bis Ihr Antrag bewilligt wurde.

Die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden in Bezug auf Einkommens- und Körperschaftssteuer wird bis zum 31.12.2020 ausgesetzt und anfallende Säumniszuschläge werden erlassen.

Und auch mögliche Steuerzahlungen, die Sie an das Finanzamt zu leisten haben, können zinsfrei gestundet werden. Jedoch muss auch in diesem Fall ein entsprechender Antrag bis zum 31.12.2020 gestellt werden. In diesem Antrag müssen Sie begründen, inwieweit Sie von der Corona-Krise betroffen sind. Denn die Auswirkungen haben einen Einfluss auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer sowie die Umsatzsteuer.

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Sabina Braun

Sabina Braun

Pressekontakt Pressesprecher Öffentlichkeitsarbeit