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Sachverständiger" und "zertifizierter Sachverständiger"
Folgendes Thema begegnet uns nicht nur immer wieder, sondern sorgt oft auch für ungeklärte Fragezeichen: die Zulässigkeit über die Berufsbezeichnung "Sachverständiger" und die Bezeichnung "zertifizierter Sachverständiger".
Im Juni 2015 beschäftigte sich das Landgericht Bonn mit dem Thema und kam zu einem Ergebnis, das für Klarheit sorgt. Um es vorwegzunehmen: "Zertifizierter Sachverständiger" ist immer dann zulässig, wenn eine fundierte Expertise im jeweiligen Fachgebiet nachweisbar ist und ein Lehrgang mit abschließender Prüfung absolviert wurde. Gut für Sie zu wissen: Als geprüftes DGSV Premium-Mitglied haben Sie diese Voraussetzung bereits erfüllt.
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Landgericht Bonn: Ein Ergebnis sorgt für Klarheit
Im Landgericht Bonn ging es im Sommer 2015 um die Frage, ob die Bezeichnung "zertifizierter Bausachverständiger" für einen staatlich geprüften Bautechniker zulässig sei. Hierfür stellte das Gericht zunächst fest, dass die Berufsbezeichnung "Sachverständiger" generell nicht geschützt sei. Somit darf sich jeder, der sich hierzu berufen fühlt, entsprechend nennen. Allerdings wird die erforderliche Sachkunde in dem jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt wie auch ein qualifizierender Ausbildungs- oder Studienabschluss. Architekten oder Bauingenieure, die diese Ausbildung haben, dürfen sich als „Bausachverständiger“ bezeichnen.
Dann steht auch dem TÜV-Lehrgang "Sachverständiger für Schäden an Gebäuden" nichts mehr im Wege. Und mit dem erfolgreich absolvierten Lehrgang in der Tasche, darf auch der Zusatz "zertifizierter" verwendet werden.
Das Landgericht Bonn sah keine Irreführung in der Bezeichnung "zertifizierter Bausachverständiger", da der Beklagte keinen fälschlichen Eindruck über die Dimension seiner Fachkenntnisse vermittelte und darüber hinaus das TÜV-Zertifikat über die erfolgreich bestandene Prüfung für den Bereich „Erkennung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzbelastungen“ vorweisen konnte.
Grundlegende BH-Entscheidung im Jahr 1997
Es gibt noch weitere Beispiele, die als Orientierung dienen – beispielsweise ein Fall aus dem Jahr 1997, bei dem es um die Bezeichnung "Kfz-Sachverständigenbüro" beziehungsweise "Neutraler und unabhängiger Sachverständiger für Karosserieschäden und Bewertung" ging. Bei diesem Fall, der vor dem Bundesgerichtshof behandelt wurde, kam eine grundlegende Entscheidung zutage, was die Bezeichnung "Sachverständiger" angeht. Und zwar wurde überlegt, dass der selbsternannte Sachverständige genauso wenig auf Misstrauen stößt wie der von einer privaten Organisation anerkannte. Fundiertes Fachwissen werde aber von beiden entsprechend vorausgesetzt. Dieses wird in der Regel nur durch eine fachspezifische Ausbildung erreicht.
Nun konnte aber nicht hinreichend festgestellt werde, ob der Beklagte über genügend Qualifikation verfügt, denn die Karosseriebauerlehre wurde abgebrochen und stattdessen zwischenzeitlich eine Tätigkeit als Taxifahrer ausgeführt. Erst im Anschluss hat der Betroffene eine ordnungsgemäße Sachverständigentätigkeit ausgeübt. Der Fall wurde zur weiteren Klärung zwar an das Berufungsgericht übergeben, der Beschluss aber, dass die Verwendung der Bezeichnung wettbewerbsrechtlich zulässig sei, stand fest.
Weitere Fallbeispiele mit unterschiedlicher Wertung
Einen Gegenentwurf stellt das Urteil vom Landgericht Regensburg aus dem Jahr 2002 dar, bei dem die Bezeichnung "Sachverständiger für Bauwesen" als nicht zulässig durchging. Das wurde damit begründet, dass diese Bezeichnung auf eine Expertise im gesamten Baubereich schließen lassen würde, was unmöglich zu erlangen sei.
Das Landgericht Hamburg hat es hingegen als zulässig gesehen, dass ein Architekt sich ohne Einschränkung auf das jeweilige Fachgebiet als "Bausachverständiger" betiteln dürfe. Das führt das Gericht eben darauf zurück, dass die Bezeichnung „Sachverständiger“ auch von Personen verwendet werden darf, die nicht von einer amtlichen Stelle bestellt wurden. Als Sachverständige können auch Personen auftreten, die von privaten Organisationen anerkannt wurden oder sich selbst ernannt haben. Sie müssen lediglich über eine längere Zeit auf dem jeweiligen Fachgebiet tätig gewesen sein und über ein uneingeschränkt fundiertes Fachwissen verfügen, das auf nachprüfbare Weise erworben wurde.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat bei einem Fall aus dem Jahr 2007 festgestellt, dass die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger" zu verstehen gebe, es sei eine besondere Erfahrung und Sachkunde über die gesamte Reichweite des Begriffs vorhanden. Natürlich immer nur dann, wenn bei einer Bestellung das jeweilige Gebiet nicht mit angegeben wird.
Fazit: Das sind die Voraussetzungen!
Wer sich als "Sachverständiger" bezeichnen möchte, benötigt eine fundierte Sachkunde, beispielsweise auf Basis einer fachspezifischen Ausbildung. Es genügt die Anerkennung einer privaten Organisation – eine Ernennung von amtlicher Stelle ist nicht erforderlich.
Als "zertifizierter Sachverständiger" darf sich bezeichnen, wer einen Lehrgang mit entsprechender Prüfung erfolgreich absolviert hat. Diese kann sich auch auf einen Teilbereich beschränken – zum Beispiel: TÜV-Zertifikat für Erkennung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzbelastungen.
Gut für Sie als DGSV-Mitglied zu wissen:
Wenn Sie sich für die Mitgliedschaft beworben haben, beinhaltet die Aufnahme bereits die Prüfung Ihrer Sachkunde und Sie können sich sicher sein, dass Sie mit der Bezeichnung "Sachverständiger" wettbewerbsrechtlich auf der sicheren Seite sind. Da DGSV Premium-Mitglieder eine Zertifizierungsurkunde erhalten, dürfen diese auch mit der Bezeichnung "DGSV zertifizierter Sachverständiger" werben und sich auf das Urteil des Landgerichts Bonn berufen. Andere Gerichte könnten jedoch anders urteilen, weshalb zur Sicherheit die Bezeichnung "zertifizierter Sachverständiger DGSV" gewählt werden sollte.
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